Weiter führt der Experte aus, die Immissionen – ausgehend von der Zierbeleuchtung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners – «führten während der Nacht nicht zu einer erheblichen Raumaufhellung oder Blendung im Schlafzimmer oder in weiteren Wohnräumen des Beschwerdeführers». Diese Immissionen seien «daher nicht als übermässig im Sinne von Art. 14 USG einzustufen». Sie seien «jedoch im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei». Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hält in seiner Beurteilung «eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeit der Zierbeleuchtung auf 22 Uhr für sinnvoll und angemessen».