Wenn möglich soll die Beleuchtung zeitlich begrenzt werden; dies gilt besonders für Beleuchtungen, die nicht der Sicherheit dienen (gestalterische Beleuchtungen und Werbung).17 Spezifisch für Garten und Parkanlagen wird festgehalten, dass insbesondere ganznächtliche Beleuchtung als unnötige Lichtemissionen gelten.18