Die Begrenzungen werden auf Verordnungsebene geregelt; soweit dies nicht der Fall ist, können sie unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Für sichtbares Licht hat der Verordnungsgeber keine Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Beurteilung erfolgt daher im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG. Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.12