möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Nach diesem sogenannten Vorsorgeprinzip sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.11 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen sodann zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Begrenzungen werden auf Verordnungsebene geregelt;