dar, weshalb vorliegend das baupolizeiliche Verfahren richtigerweise anwendbar ist, was der Beschwerdegegner auch nicht bestreitet. Überdies sind u.a. auch Geräte dem umweltrechtlichen Anlagebegriff gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG6), worunter auch vorliegend umstrittene Zierleuchten fallen.7 Kein Unterschied besteht für die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG im Übrigen, ob die fragliche Baute oder Anlage baubewilligungspflichtig ist oder nicht. Gemäss Art.