b) Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c BauG obliegt es der Baupolizeibehörde, gegen Störungen der öffentlichen Ordnung vorzugehen, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Die vom Beschwerdeführer gerügten Zierleuchten sind Bestandteil der Umgebungsgestaltung der Liegenschaft des Beschwerdegegners und damit Teil der Gartenanlage. Gartenanlagen in ihrer Gesamtheit stellen ohne weiteres Anlagen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG dar, weshalb vorliegend das baupolizeiliche Verfahren richtigerweise anwendbar ist, was der Beschwerdegegner auch nicht bestreitet.