Die Gemeinde Oberbalm verneint demgegenüber «übermässige Lichtimmissionen» und damit eine unzulässige Störung, ohne sich dabei zur zeitlichen Dauer des Einsatzes der Zierleuchten zu äussern. Der Beschwerdegegner seinerseits äussert sich in seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren wie auch gegenüber der Vorinstanz inhaltlich nicht zu den Vorwürfen und dem Begehren auf zeitliche Einschränkung seiner Zierbeleuchtung.