a) Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Störung durch Lichtemissionen von Zierleuchten im Garten des Nachbargrundstücks Parzelle Nr. F.________, welche ohne zeitliche Einschränkung betrieben würden. Er stützt sein Begehren hauptsächlich auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 140 II 33 ab, in welchem eine von der Vorinstanz angeordnete, zeitliche Beschränkung der Zierbeleuchtung auf Beschwerde der Anlagebetreiber höchstrichterlich überprüft und letztlich bestätigt wurde. Die Gemeinde Oberbalm verneint demgegenüber «übermässige Lichtimmissionen» und damit eine unzulässige Störung, ohne sich dabei zur zeitlichen Dauer des Einsatzes der Zierleuchten zu äussern.