An der Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung muss ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/12 BVD 120/2023/24