c) Der Beschwerdeführer fordert weiter, dass «eine zweimalige Rechtsverzögerung festgestellt» werde. Die Gemeinde Oberbalm habe zwei Mal nur auf wiederholten Druck hin irgendetwas geschrieben, was keine Verfügung gewesen sei, habe eine Anhörung des Beschwerdegegners unterlassen und die Verfügung letztlich erst auf Androhung strafrechtlicher Schritte hin verschickt. Zudem habe sich die Gemeinde Oberbalm auch nicht an die Weisung der BVD im Entscheid vom 28. November 2022 gehalten, das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und mittels Verfügung abzuschliessen.