Die Verfügung vom 29. März 2023 behandelt mutmasslich übermässige Lichtemissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners durch verschiedene Zierleuchten. Eine Weihnachtsbeleuchtung ist nicht Thema des vorliegend umstrittenen Sachverhaltes. Insoweit der Beschwerdeführer eine Regelung für Lichtemissionen einer allfälligen Weihnachtsbeleuchtung beantragt, geht sein Begehren damit über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.