1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich inhaltlich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 ff. BauG3 (Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen). Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger und Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.