Analog dem Hauptbegehren auf dem Grundstück des Beschwerdegegners verlangte der Beschwerdeführer, dass alle Leuchten im Garten von 22.00 bis 06.00 Uhr vorsorglich und superprovisorisch abzustellen seien. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 wies die BVD das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Am 6. Juni 2023 reichte die Gemeinde Oberbalm ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie auf weitere Bemerkungen zum Verfahren verzichtete. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reicht der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein, ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen.