Beschwerdeführer die Feststellung «…einer zweimaligen Rechtsverzögerung…» seitens der Gemeinde Oberbalm und eine Parteikostenentschädigung für sich im Falle des Obsiegens. Zudem sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der BVD die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ein provisorisches Verbot von Lampen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners während des Verfahrens und stellte damit sinngemäss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen.