2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2023 und die baupolizeiliche Anordnung eines zeitlich begrenzten Verbots von Lichtemissionen mit Lampen vom Grundstück des Beschwerdegegners an der G.________ […] (Parzelle Nr. F.________) in Richtung G.________ […] (Parzelle Nr. A.________) zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Diese zeitliche Einschränkung hat gemäss dem Beschwerdeführer auch für Weihnachtsbeleuchtung zu gelten, wobei im Rahmen der bundesgerichtlichen Praxis eine Ausnahme hiervon am 24. und 25. Dezember gemacht werden könne. Weiter fordert der