zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) weiterleitete. Mit Entscheid vom 28. November 2022 stellte die BVD eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung der Gemeinde Oberbalm fest, hiess folglich die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren BVD 120/2022/51 gut und wies die Gemeinde Oberbalm an, das baupolizeiliche Verfahren im Sinne der Erwägungen umgehend fortzusetzen und mit Verfügung abzuschliessen. Mittels Verfügung vom 29. März 2023 verzichtete die Gemeinde Oberbalm sodann, baupolizeiliche Massnahmen bezüglich der beanstandeten Lichtemissionen zu verabschieden, indem sie Folgendes festhielt: