um 22 Uhr für einen informellen Augenschein.1 Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beschwerdeführers unterliess es die Gemeinde Oberbalm, in der Sache eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daraufhin beanstandete der Beschwerdeführer dieses Unterlassen der Gemeinde Oberbalm mittels Beschwerde vom 22. Juli 2022 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches die Sache 1 Vgl. Vorakten, pag. 17 ff. 1/12 BVD 120/2023/24