Der Beschwerdeführer forderte die Gemeinde Oberbalm auf, «…dafür zu sorgen, dass diese Beleuchtung nachts von 22.00 bis 06.00 Uhr» abgeschaltet werde. Daraufhin entwickelte sich ein reger Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde Oberbalm und dem Beschwerdeführer über die Frage des anwendbaren Rechts zwecks Überprüfung des genannten Sachverhalts (Lichtimmissionen) und der Handlungspflicht seitens der Gemeinde. In der Folge besichtigten zwei Personen der Gemeinde Oberbalm am 23. Juni 2022 die Parzelle Nr. F.________ um 22 Uhr für einen informellen Augenschein.1