1. Der Beschwerdeführer gelangte erstmals mit E-Mail vom 13. Mai 2022 an die Gemeinde Oberbalm und schilderte mutmasslich übermässige Lichtemissionen auf dem Nachbargrundstück (Parzelle Grundbuch Oberbalm, Grundbuchblatt Nr. F.________). Diese würden direkt in seine Wohnung leuchten, insbesondere auch in das Schlafzimmer. Das Licht werde die ganze Nacht angelassen, was den Vorgaben des Bundesgerichts widerspreche. Der Beschwerdeführer forderte die Gemeinde Oberbalm auf, «…dafür zu sorgen, dass diese Beleuchtung nachts von 22.00 bis 06.00 Uhr» abgeschaltet werde.