Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/24 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbalm, Gemeindeverwaltung, Schulhausweg 3, 3096 Oberbalm betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbalm vom 29. März 2023 (Lichtimmissionen Zierleuchten) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer gelangte erstmals mit E-Mail vom 13. Mai 2022 an die Gemeinde Oberbalm und schilderte mutmasslich übermässige Lichtemissionen auf dem Nachbargrundstück (Parzelle Grundbuch Oberbalm, Grundbuchblatt Nr. F.________). Diese würden direkt in seine Wohnung leuchten, insbesondere auch in das Schlafzimmer. Das Licht werde die ganze Nacht angelassen, was den Vorgaben des Bundesgerichts widerspreche. Der Beschwerdeführer forderte die Gemeinde Oberbalm auf, «…dafür zu sorgen, dass diese Beleuchtung nachts von 22.00 bis 06.00 Uhr» abgeschaltet werde. Daraufhin entwickelte sich ein reger Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde Oberbalm und dem Beschwerdeführer über die Frage des anwendbaren Rechts zwecks Überprüfung des genannten Sachverhalts (Lichtimmissionen) und der Handlungspflicht seitens der Gemeinde. In der Folge besichtigten zwei Personen der Gemeinde Oberbalm am 23. Juni 2022 die Parzelle Nr. F.________ um 22 Uhr für einen informellen Augenschein.1 Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beschwerdeführers unterliess es die Gemeinde Oberbalm, in der Sache eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daraufhin beanstandete der Beschwerdeführer dieses Unterlassen der Gemeinde Oberbalm mittels Beschwerde vom 22. Juli 2022 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches die Sache 1 Vgl. Vorakten, pag. 17 ff. 1/12 BVD 120/2023/24 zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) weiterleitete. Mit Entscheid vom 28. November 2022 stellte die BVD eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung der Gemeinde Oberbalm fest, hiess folglich die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren BVD 120/2022/51 gut und wies die Gemeinde Oberbalm an, das baupolizeiliche Verfahren im Sinne der Erwägungen umgehend fortzusetzen und mit Verfügung abzuschliessen. Mittels Verfügung vom 29. März 2023 verzichtete die Gemeinde Oberbalm sodann, baupolizeiliche Massnahmen bezüglich der beanstandeten Lichtemissionen zu verabschieden, indem sie Folgendes festhielt: «1. Da die Zierleuchten zu keinen übermässigen Lichtemissionen führen, sind weitere Massnahmen nicht verhältnismässig. 2. [Strafbestimmung] 3. [Verzicht auf Kosten] 4. [Rechtsmittelbelehrung] ». 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2023 und die baupolizeiliche Anordnung eines zeitlich begrenzten Verbots von Lichtemissionen mit Lampen vom Grundstück des Beschwerdegegners an der G.________ […] (Parzelle Nr. F.________) in Richtung G.________ […] (Parzelle Nr. A.________) zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Diese zeitliche Einschränkung hat gemäss dem Beschwerdeführer auch für Weihnachtsbeleuchtung zu gelten, wobei im Rahmen der bundesgerichtlichen Praxis eine Ausnahme hiervon am 24. und 25. Dezember gemacht werden könne. Weiter fordert der Beschwerdeführer die Feststellung «…einer zweimaligen Rechtsverzögerung…» seitens der Gemeinde Oberbalm und eine Parteikostenentschädigung für sich im Falle des Obsiegens. Zudem sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der BVD die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ein provisorisches Verbot von Lampen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners während des Verfahrens und stellte damit sinngemäss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Gemeinde Oberbalm ein. Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 8. Mai 2023 zum Verfahren Stellung ohne einen Antrag zu stellen. Am 30. Mai 2023 ging das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bei der BVD ein. Analog dem Hauptbegehren auf dem Grundstück des Beschwerdegegners verlangte der Beschwerdeführer, dass alle Leuchten im Garten von 22.00 bis 06.00 Uhr vorsorglich und superprovisorisch abzustellen seien. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 wies die BVD das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Am 6. Juni 2023 reichte die Gemeinde Oberbalm ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie auf weitere Bemerkungen zum Verfahren verzichtete. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reicht der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein, ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 wies die BVD das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab, soweit sie darauf eintrat. Daraufhin holte das Rechtsamt bei der kantonalen Fachbehörde für Lichtimmissionen, dem Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), Abteilung Immissionsschutz, einen Fachbericht ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum genannten Fachbericht vom 14. Juli 2023 zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Juli und 10. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung, beantragte die Zustellung der Verfahrensakten 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/12 BVD 120/2023/24 (Akteneinsicht) und es sei ein neuerlicher Fachbericht einzuholen. Die Gemeinde teilte mit E-Mail vom 10. August 2023 ihren Verzicht auf Bemerkungen zum Fachbericht und dem Einreichen von Schlussbemerkungen mit. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe, er aber die Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort habe. Der Beschwerdegegner liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des AUE, Abteilung Immissionsschutz, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich inhaltlich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 ff. BauG3 (Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen). Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger und Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Gemeinde Oberbalm vom 29. März 2023. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Die Verfügung vom 29. März 2023 behandelt mutmasslich übermässige Lichtemissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners durch verschiedene Zierleuchten. Eine Weihnachtsbeleuchtung ist nicht Thema des vorliegend umstrittenen Sachverhaltes. Insoweit der Beschwerdeführer eine Regelung für Lichtemissionen einer allfälligen Weihnachtsbeleuchtung beantragt, geht sein Begehren damit über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. c) Der Beschwerdeführer fordert weiter, dass «eine zweimalige Rechtsverzögerung festgestellt» werde. Die Gemeinde Oberbalm habe zwei Mal nur auf wiederholten Druck hin irgendetwas geschrieben, was keine Verfügung gewesen sei, habe eine Anhörung des Beschwerdegegners unterlassen und die Verfügung letztlich erst auf Androhung strafrechtlicher Schritte hin verschickt. Zudem habe sich die Gemeinde Oberbalm auch nicht an die Weisung der BVD im Entscheid vom 28. November 2022 gehalten, das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und mittels Verfügung abzuschliessen. An der Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung muss ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/12 BVD 120/2023/24 fehlt.5 Die Gemeinde hat inzwischen in der Sache verfügt (vgl. die angefochtene Verfügung vom 29. März 2023). An der Feststellung einer allfälligen, weiteren Rechtsverzögerung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht einzutreten. 2. Immissionsschutz a) Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Störung durch Lichtemissionen von Zierleuchten im Garten des Nachbargrundstücks Parzelle Nr. F.________, welche ohne zeitliche Einschränkung betrieben würden. Er stützt sein Begehren hauptsächlich auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 140 II 33 ab, in welchem eine von der Vorinstanz angeordnete, zeitliche Beschränkung der Zierbeleuchtung auf Beschwerde der Anlagebetreiber höchstrichterlich überprüft und letztlich bestätigt wurde. Die Gemeinde Oberbalm verneint demgegenüber «übermässige Lichtimmissionen» und damit eine unzulässige Störung, ohne sich dabei zur zeitlichen Dauer des Einsatzes der Zierleuchten zu äussern. Der Beschwerdegegner seinerseits äussert sich in seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren wie auch gegenüber der Vorinstanz inhaltlich nicht zu den Vorwürfen und dem Begehren auf zeitliche Einschränkung seiner Zierbeleuchtung. b) Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c BauG obliegt es der Baupolizeibehörde, gegen Störungen der öffentlichen Ordnung vorzugehen, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Die vom Beschwerdeführer gerügten Zierleuchten sind Bestandteil der Umgebungsgestaltung der Liegenschaft des Beschwerdegegners und damit Teil der Gartenanlage. Gartenanlagen in ihrer Gesamtheit stellen ohne weiteres Anlagen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG dar, weshalb vorliegend das baupolizeiliche Verfahren richtigerweise anwendbar ist, was der Beschwerdegegner auch nicht bestreitet. Überdies sind u.a. auch Geräte dem umweltrechtlichen Anlagebegriff gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG6), worunter auch vorliegend umstrittene Zierleuchten fallen.7 Kein Unterschied besteht für die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG im Übrigen, ob die fragliche Baute oder Anlage baubewilligungspflichtig ist oder nicht. Gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes, auch bei der öffentlichen Ordnung störenden, baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen an. Bauten und Anlagen sowie gemäss der Gleichsetzung von Art. 7 Abs. 7 USG auch Geräte wie vorliegende Zierleuchten sind somit u.a. ordnungswidrig, wenn die anwendbaren umweltschutzrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.8 c) Zierleuchten erzeugen künstliches Licht in Form von elektromagnetischen Strahlen.9 Bei diesen handelt es sich um Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen (und eben auch aus Geräten gemäss Art. 7 Abs. 7 USG) als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).10 Im Sinne der Vorsorge sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich 5 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100. 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 7 Vgl. hierfür auch die "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Stand 2021, Ziffer. 2.4. «BAFU-Empfehlungen»: Abrufbar unter www.bafu.admin.ch ->Themen -> Thema Elektrosmog und Licht -> Publikationen und Studien -> Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (zuletzt besucht am 23. August 2023). 8 Vgl. BDE 120/2016/20, E. 3a. 9 Vgl. zur Definition von Licht: SIA Norm 491, 1. Auflage, 2013, Ziffer 1.1. 10 Art. 7 Abs. 2 UGS; BGE 140 II 33 E. 4. 4/12 BVD 120/2023/24 möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Nach diesem sogenannten Vorsorgeprinzip sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.11 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen sodann zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Begrenzungen werden auf Verordnungsebene geregelt; soweit dies nicht der Fall ist, können sie unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Für sichtbares Licht hat der Verordnungsgeber keine Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Beurteilung erfolgt daher im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG. Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.12 Die Vollzugsbehörde kann sich für diese Beurteilung auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen.13 Weiter können zur Beurteilung von Lichtemissionen Richtlinien und Empfehlungen von Fachstellen herangezogen werden. Dies gilt vorliegend insbesondere für die "BAFU- Empfehlungen»14, das darauf fussende Merkblatt für Gemeinden "Begrenzung von Lichtemissionen»15 sowie die SIA-Norm 491 zur "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum"16. Nach sämtlichen, genannten Quellen sind Lichtemissionen in Ausführung bzw. Konkretisierung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben in erster Linie mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Demnach sollen Lichtquellen so platziert und ausgerichtet sein, dass ihr Licht möglichst viel nützt und wenig stört. Zu vermeiden sind ineffiziente Beleuchtungen, deren Licht zu einem guten Teil ungenutzt in den Himmel strahlt. Störendes, auf die Seite strahlendes Licht soll mit einem Raster oder einer Blende abgeschirmt werden. Alternativ sind Leuchten zu verwenden, die eine präzise Lichtlenkung aufweisen. Wenn möglich soll die Beleuchtung zeitlich begrenzt werden; dies gilt besonders für Beleuchtungen, die nicht der Sicherheit dienen (gestalterische Beleuchtungen und Werbung).17 Spezifisch für Garten und Parkanlagen wird festgehalten, dass insbesondere ganznächtliche Beleuchtung als unnötige Lichtemissionen gelten.18 d) Der Experte des AUE; Abteilung Immissionsschutz, hält in seinem Fachbericht vom 14. Juli 2023 fest, es liege kein umweltrechtlicher Bagatellfall vor. Das Grundstück des Beschwerdegegners und das Nachbargrundstück, wo der Beschwerdeführer wohnt, lägen beide «…etwas isoliert am Dorfrand und grenz[t]en hauptsächlich an Landwirtschaftsland. In der näheren Umgebung [sei] die Umgebungshelligkeit durch künstliches Licht während der Nacht daher eher tief.» Die solarbetriebenen Leuchtkugeln des Beschwerdegegners hätten «…aufgrund der Leistungsstärke der Akkus» eine «Leuchtdauer von bis zu 8 Stunden. Somit könn[t]en diese 11 BGE 140 II 33 E. 4.1 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung und die Literatur. 12 BGE 140 II 33 E. 4.2. 13 BGE 140 II 33 E. 4.3. 14 Vgl. FN 7. 15 Merkblatt für Gemeinden des Schweizerischen Gemeindeverbandes SGV, des Schweizerischen Verbands Kommunlaer Infrastruktur SVKI, des Schweizerischen Städteverbands SSV, der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute Cercl’Air sowie des BAFU, abrufbar unter www.weu.be.ch -> Themen -> Umwelt -> Luft, Lärm & Strahlung -> Strahlung -> Licht (zuletzt besucht 23. August 2023). 16 SN 586 491. 17 Merkblatt für Gemeinden, S. 2; BAFU-Empfehlungen, Ziffer 3.1; SIA-Norm 491, Vorwort sowie Ziff. 2.6.1, Ziff. 2.7, Ziff. 3.1.4.2. 18 SIA-Norm 491, Ziff. 3.3.4.1 f. 5/12 BVD 120/2023/24 durch die ganze Nacht leuchten.» Zudem würden diese Leuchtkugeln eine «relativ hohe Blend- und Streuwirkung in alle Richtungen» entwickeln. Die weiteren Zierleuchten würden zwar weniger stark leuchten, aber trotzdem «einen gewissen Anteil an die Gesamtbelastung bzw. zur Aufhellung der näheren Umgebung beitragen». Weiter führt der Experte aus, die Immissionen – ausgehend von der Zierbeleuchtung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners – «führten während der Nacht nicht zu einer erheblichen Raumaufhellung oder Blendung im Schlafzimmer oder in weiteren Wohnräumen des Beschwerdeführers». Diese Immissionen seien «daher nicht als übermässig im Sinne von Art. 14 USG einzustufen». Sie seien «jedoch im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei». Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hält in seiner Beurteilung «eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeit der Zierbeleuchtung auf 22 Uhr für sinnvoll und angemessen». Dabei werde «nicht nur das Bedürfnis der Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe, sondern auch die negativen Auswirkungen von künstlichem Licht auf nachtaktive Tiere, auf Pflanzen und allgemein auf die nächtliche Landschaft» berücksichtigt. e) Für die Einstufung eines Beleuchtungssachverhaltes und damit die Einschätzung der Relevanz der Lichtemissionen einer Anlage und der Verhältnismässigkeit von vorsorglichen Massnahmen bieten die BAFU-Empfehlungen ein einfaches, tabellarisches Schema, auf welches vorliegend abzustützen ist. Diese «Relevanzmatrix» verfügt über eine Y-Achse für die Darstellung der Lichtimmissionen in den Aussenraum und eine X-Achse für die Darstellung der Sensitivität der Umgebung, wobei die Bewertung jeweils 0, 1 oder 2 Punkte ergibt. Dies führt zu einem Relevanzindex zwischen insgesamt 0 – 4 Punkten. Je grösser der Zahlenwert, desto höher die Relevanz und desto dringlicher sind Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen.19 Bei den Zierleuchten des Beschwerdegegners handelt es sich gemäss der genannten Relevanzmatrix um einen Anlagetyp von geringer Bedeutung (vgl. die aufgeführten Beispiele «Weihnachtsbeleuchtung und Ganzjahres-Zierbeleuchtung sowie einzelne Zierleuchten»).20 Dies führt zu einer Bewertung der Zierleuchten im Garten des Beschwerdegegners mit 0 Punkten. Die beiden vorliegend betroffenen Parzellen Nrn. F.________ und A.________ liegen am […] Siedlungsrand und grenzen […] und […] an die Landwirtschaftszone.21 Es handelt sich somit um eine eher sensiblere Umgebung mit erhöhter Sensitivität. Gemäss der genannten Relevanzmatrix entspricht dieses Gebiet einer Umgebung «E2 geringe Gebietshelligkeit», worunter spärlich besiedelte, ländliche Gebiete, insbesondere der Siedlungsrand gehören.22 Dies führt zu einer Bewertung mit 1 Punkt. Insgesamt ergibt die Einstufung vorliegender Situation einen Relevanzindex von 1 Punkt. Damit ist als Zwischenergebnis den Ausführungen des Experten im Fachbericht zuzustimmen, wonach vorliegend keine umweltschutzrechtliche Bagatellsituation vorliegt. f) Im Fachbericht wird festgehalten, dass vorliegende Zierleuchten des Beschwerdegegners zu keinen übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 14 USG bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft führt. Der Experte des AUE stützt sich dabei auf den vorhandenen Akten mit den vom Beschwerdeführer getätigten Fotos sowie auf eine Begehung vor Ort. Auch wenn der Beschwerdeführer den Fachbericht und die Vorgehensweise des Experten des AUE in seinen Stellungnahmen vom 24. Juli und 10. August 2023 kritisiert, sieht die BVD keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich einerseits 19 Vgl. BAFU-Empfehlungen Kapitel 4, ab S. 25 ff. 20 Vgl. BAFU-Empfehlungen Ziffer 4.3, Tabelle 3, S. 27. 21 Vgl. den Zonenplan der Gemeinde Oberbalm. 22 Vgl. BAFU-Empfehlungen, Ziffer 4.4, Tabelle 4, S. 29. 6/12 BVD 120/2023/24 darauf, dass die Platzierung sowie Anzahl, Art und Leuchtkraft der im Fachbericht genannten Zierleuchten nicht der damals beanstandeten Situation entsprechen würden und andererseits darauf, dass die Einschätzung von aussen und nicht vom Innern der von ihm bewohnten Räumlichkeiten vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass weder die BAFU-Empfehlungen noch die SIA-Norm 491 alle diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zur Beurteilung von Lichtemissionen, ausgehend von Zierleuchten, vorschlägt oder gar vorschreibt. Eine solche Vorgehensweise wäre auch alles andere als praktikabel und vom Aufwand her für die Beurteilung von Lichtquellen, welche in der Relevanzmatrix mit 0 Punkten bewertet werden, als übertrieben und damit nicht mehr verhältnismässig. Ohnehin beantragt der Beschwerdeführer letztlich nicht die Umplatzierung einzelner Zierleuchten, sondern generell deren zeitlich beschränkte Abschaltung zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Aus dem Vorwurf, der Experte habe von ihm nicht beanstandete Zierleuchten ebenfalls in die Bewertung genommen («die solarbetriebene Schnecke und eine Lichterkette»), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, leisten gemäss dem Experten doch auch diese Lichtquellen ihren Beitrag an die unnötige Raumaufhellung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte habe die «aktuelle Situation zum Massstab genommen und nicht die eingeklagte». Vorliegend beanstandete Situation von übermässigen Lichtimmissionen durch verschiedene, mindestens teilweise mobile Zierleuchten beinhaltet eine anhaltende Störung mit ständig wechselnder Situation (Verschieben der Leuchten, zeitweises Abschalten etc.). Es geht nicht darum einen Sachverhalt vor einem Jahr im Nachhinein zu beurteilen, wenn – wie vorliegend auch geschehen – die Situation durch einfachstes Eingreifen verändert werden kann. Natürlich kann es andererseits nicht angehen, ein baupolizeiliches Verfahren ständig umgehen zu können, indem z.B. Zierleuchten kurzfristig und bei vorhandener Anzeige abgestellt, verschoben etc. werden. Eine solche Situation liegt aber vorliegend nicht vor, was die Durchführung vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzeigt. Weiter geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Besichtigung durch den Experten um einen parteiöffentlichen Augenschein handelte und es somit zu einer «einseitigen Anhörung bei der Gegenpartei Maurer» gekommen sei. Weder hat eine Anhörung des Beschwerdegegners durch das AUE, Abteilung Immissionsschutz, vor Ort stattgefunden noch wurde eine solche einseitig durch die BVD vorgenommen. Vielmehr erstellte der Experte des AUE, Abteilung Immissionsschutz, einen Fachbericht und besichtigte hierfür das betroffene Grundstück, was gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist.23 Zu diesem Fachbericht wurden sodann sämtliche Parteien und Beteiligte in vorliegendem Beschwerdeverfahren mittels Instruktionsverfügung zur Stellungnahme eingeladen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit gewahrt. Die Kritik am Fachbericht erweist sich demnach als unbegründet. Der Verfahrensantrag, es sei ein neuerlicher Fachbericht einzuholen, ist daher abzuweisen. Anzufügen ist, dass eine Instruktionsverfügung, welche keine Rechte und Pflichten anordnet, feststellt oder verneint, nie eine Rechtsmittelbelehrung enthält, da es sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung entsprechend dem materiellen Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG24 handelt. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, verfängt nicht. Zusammenfassend ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Zierleuchten auf dem Grundstück des Beschwerdegegners keine übermässige Einwirkung gemäss Art. 14 USG in der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft besteht und damit keine verschärften Emissionsbeschränkungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG geboten sind. Dieses Ergebnis entspricht denn auch der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auch eine «klar über das ortsübliche Mass hinausgehende Weihnachtsbeleuchtung […] keine schädlichen oder lästigen Immissionen im 23 VGE 2017/351 vom 14.11.2018 E. 7.5. 24 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 7/12 BVD 120/2023/24 Sinne des USG verursacht.25 Dass das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers in dieser Sache anders sein mag – der Beschwerdeführer beschreibt die bei ihm in der Wohnung entstehende Raumaufhellung mehrfach als lästig – ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. g) Übereinstimmend mit dem Fachbericht und abgestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen von Art. 11 Abs. 2 USG ist jedoch festzuhalten, dass die Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für diese Beurteilung stützt sich der Fachbericht auf die BAFU- Empfehlungen und dort konkret auf den 7-Punkte-Plan zur Begrenzung von Lichtimmissionen.26 Dieser Vorgehensweise ist zuzustimmen. Um festlegen zu können, welche vorsorglichen Massnahmen zur Begrenzung von Lichtemissionen getroffen werden müssen, ist der Relevanzindex mit dem 7-Punkte-Plan zu kombinieren. Im Bereich der Vorsorge müssen alle Massnahmen gemäss dem 7-Punkte-Plan ergriffen werden, die verhältnismässig sind. Je höher der Relevanzindex ausfällt, desto eher ist eine Massnahme als verhältnismässig zu beurteilen. Oder mit anderen Worten: Je höher die Relevanz einer Lichtquelle einzustufen ist, desto aufwändigere Massnahmen müssen getroffen werden, um die Emissionen vorsorglich zu begrenzen. Bei einem Relevanzindex zwischen 1 und 3 ist im Einzelfall festzulegen, welche resp. wie eingreifende Massnahmen entsprechend der Relevanz der Lichtquelle als verhältnismässig einzustufen sind.27 Der Experte des AUE verweist im Fachbericht auf Punkt 6 des 7-Punkte-Plans konkret angewandt auf Beleuchtungen von privaten Gebäuden und Anlagen, wonach Zierbeleuchtungen während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten sind.28 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das private Interesse am Betrieb von Zierleuchten während der Nachtzeit in der Regel hinter den öffentlichen Interessen an der Eindämmung der Lichtverschmutzung und dem Nachtruhebedürfnis der Bevölkerung zurückzutreten hat. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.29 Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu urteilen, zumal der Beschwerdegegner weder einen Antrag auf Abweisung der Forderung des Beschwerdeführers stellt noch seine privaten Interessen am Betrieb der Zierleuchten in der Nacht vorbringt. Demnach darf vorliegend davon auszugehen, dass die beanstandete Zierbeleuchtung keine über die blosse Zierde hinausgehend Funktion wie z.B. einen sicherheitsrelevanten Aspekt erfüllt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass als verhältnismässige Massnahme zur Begrenzung der Lichtemissionen im Rahmen der umweltrechtlichen Vorsorge eine grundsätzliche Begrenzung der Beleuchtung mittels Zierleuchten jeglicher Art in der Nachtruhezeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr anzuordnen ist. Bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich bleibt es zulässig, eine angemessene Beleuchtung einzuschalten und auch Zierbeleuchtungen länger als bis um 22.00 Uhr brennen zu lassen.30 Dass die vom Beschwerdegegner verwendeten, solarbetriebenen Zierleuchten unter Umständen mangels Koppelungsmöglichkeit mit einer Zeitschaltuhr jeweils manuell ausser Betrieb zu nehmen sind, ist dabei in Kauf zu nehmen und schadet der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht. Weitergehende Massnahmen gemäss dem 7-Punkte- Plan, wie Vorgaben zur Art der Zierleuchten, deren Ausrichtung etc. sind vorliegend weder vom Beschwerdeführer beantragt noch vom Experten des AUE im Fachbericht vorgeschlagen und damit nicht weiter zu prüfen. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit der zeitlichen Einschränkung des Betriebs der Zierleuchten sowohl die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer ungestörten Nachtruhe sowie die öffentlichen Interessen an der grundsätzlichen Einschränkung 25 Vgl. BGE 140 II 33, vgl. auch BAFU-Empfehlungen, Ziffer A5.9.2.1. 26 Vgl. BAFU-Empfehlungen, Kapitel 3 im Allgemeinen und spezifisch für Beleuchtung von Privatgrundstücken Ziffer A5.9. 27 Vgl. BAFU-Empfehlungen, Ziffer 4.5, S. 30. 28 Vgl. BAFU-Empfehlungen, Ziffer A5.9.4. 29 Vgl. den vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Leitentscheid BGE 140 II 33. 30 Vgl. BAFU-Empfehlungen, Ziffer A5.9.4. 8/12 BVD 120/2023/24 der Lichtverschmutzung genügend gewahrt werden. Somit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. 9/12 BVD 120/2023/24 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Der Beschwerdeführer beantragt zudem, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der BVD sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Er begründet dies mit der festgestellten, zeitlichen Verzögerung durch die Gemeinde Oberbalm. b) Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG31 kann die entscheidende Behörde aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da die aufschiebende Wirkung die Regel ist, darf davon nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden. Wichtige Gründe in diesem Sinn sind nur bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.32 Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein privates Interesse, an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). c) Eine derart grosse Dringlichkeit, welche die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits im vorliegenden Entscheid rechtfertigen könnte, ist für die BVD nicht erkennbar. Es kann hierfür auf die beiden Zwischenverfügungen vom 31. Mai sowie vom 13. Juni 2023 verwiesen werden, in welchen die BVD den Erlass vorsorglicher Massnahmen in vorliegendem Fall abgelehnt hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Die vorinstanzliche Verfügung ist im Hauptpunkt aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, Zierbeleuchtungen auf seinem Grundstück Parzelle Nr. F.________ während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten. Bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich ist es zulässig, eine angemessene Beleuchtung einzuschalten und auch Zierbeleuchtungen länger als bis um 22.00 Uhr brennen zu lassen. In diesem Umfang ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. Soweit er eine Regelung für eine allfällige Weihnachtsbeleuchtung und die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. Ziffer 3 vorangehend und Ziffer 4 Bst. c nachfolgend). b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV33). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 1000.– festgesetzt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).34 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner in der Hauptsache, auch wenn er selber keinen 31 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 32 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 34 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 8. 10/12 BVD 120/2023/24 konkreten Antrag gestellt hatte.35 Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Jedoch obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise (allerdings im Hauptpunkt bez. die Anordnung eines zeitlichen Verbots von Zierleuchten zur Nachtruhezeit). Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen (Anordnung einer Einschränkung einer allfälligen Weihnachtsbeleuchtung, Feststellung einer Rechtsverzögerung, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Parteientschädigung). Es rechtfertigt sich daher, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu drei Vierteln auszugehen. Von den Verfahrenskosten hat er demnach im Rahmen seines Unterliegens einen Viertel, ausmachend CHF 250.–, zu tragen. Dem Beschwerdegegner werden somit drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.–, auferlegt. c) Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner waren weder anwaltlich vertreten noch war das Verfahren aufwendig zu führen, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind.36 Es sind somit keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz einer Parteientschädigung ist demnach abzuweisen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der baupolizeilichen Verfügung der Gemeinde Oberbalm vom 29. März 2023 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: «1. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Zierbeleuchtungen auf seinem Grundstück Parzelle Nr. F.________ während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten. Bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich ist es zulässig, eine angemessene Beleuchtung einzuschalten und auch Zierbeleuchtungen länger als bis um 22 Uhr brennen zu lassen.» Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von CHF 750.– zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 250.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 35 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5. 36 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29. 11/12 BVD 120/2023/24 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberbalm, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12