2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 werden zur Hälfte, ausmachend je CHF 500.00, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 120/2023/23 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.