1. a) Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 14. März 2023 wird aufgehoben. b) Die Verfahrenskosten des Baupolizeiverfahrens im Betrag von CHF 360.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Fraubrunnen zuständig.