Diesbezüglich gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Indessen durfte die Gemeinde der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Kosten für das Baupolizeiverfahren auferlegen. In diesem Punkt gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend bzw. die Beschwerdeführerin als obsiegend. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zur Hälfte, ausmachend je CHF 500.00, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.