Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Fraubrunnen nicht befugt ist, bezüglich der baurechtlichen Thematik Beschwerde zu führen. Insoweit konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesbezüglich gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend.