Das ist hier nicht der Fall, da gemäss der BAKOM-Karte die strittige Mobilfunkanlage an der F.________gasse 10 mit einem grünen Punkt auch als «Antennenstandort 5G» verzeichnet ist.19 Die Gemeinde durfte die Kosten des Baupolizeiverfahrens somit nicht der Beschwerdeführerin als Anzeigende auferlegen, zumal sie gar nicht berechtigt war, sich am vorinstanzlichen Verfahren als Anzeigern zu beteiligen (vgl. Erwägung 2c). Wer nicht Partei ist, kann auch nicht mit Verfahrenskosten belastet werden. Dass die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangte, ändert daran nichts.