c) Die Beschwerdeführerin hat zwar das baupolizeiliche Verfahren mit ihrer Anzeige bei der Gemeinde in Gang gesetzt. Sie war angeblich der Meinung, die strittige Mobilfunkanlage werde ohne Baubewilligung im 5G-Mobilfunkdienst betrieben. Anders als die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin meinen, heisst das aber nicht, dass die Beschwerdeführerin damit als verursachende Person im Sinn des Gebührenrechts oder der Umweltschutzgesetzgebung gilt. Vielmehr hat die Verfahrenskosten diejenige Person zu tragen, die für einen baurechts- oder anlagewidrigen Zustand verantwortlich ist.