Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Nach dieser Regelung sind die Verfahrenskosten im Baupolizeiverfahren nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Gleiches gilt nach Art. 2 USG16: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber als Verursacherin oder Verursacher. Sie sind demzufolge auch kostenpflichtig (sog. Verhaltensstörerinnen oder Verhaltensstörer).17