b) Für das Verwaltungsverfahren enthält das VRPG, anders als für das Beschwerdeverfahren, keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung. Wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, bestimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen.14 Das Baubewilligungsdekret regelt die Kostentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD15) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfahren ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung im BewD. Indessen enthält Art. 6 GebR unter dem Titel «Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner» zur Frage der Kostentragungspflicht folgende Regelung: