e) Anders liegen die Dinge, soweit die Gemeinde Fraubrunnen die Beschwerdeführerin zum Tragen der Kosten des Baupolizeiverfahrens verpflichtet hat (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Diesbezüglich ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin fraglos zu bejahen. Hinsichtlich der Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Kostentragungspflicht im Baupolizeiverfahren