Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auskunft über die Erledigung ihrer baupolizeilichen Anzeige wurde mit der angefochtenen Verfügung erfüllt. Ist die Beschwerdeführerin mit der Art der Erledigung ihrer Anzeige nicht einverstanden, steht ihr die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige an das zuständige Regierungsstatthalteramt offen.