Folglich ist sie mangels materieller Beschwer auch nicht zur Beschwerde befugt. Mangels materieller Beschwer kann bezüglich der baurechtlichen Thematik (vgl. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auch, den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zu behandeln.