Die elterliche Sorge bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin die allfällige direkte Betroffenheit und damit die Sachlegitimation ihrer Kinder über den Umweg der Vertretungsbefugnis zu ihrer eigenen machen kann. Andere Gründe als die angebliche Betroffenheit ihrer Kinder, die ein besonderes Berührtsein bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VRPG erkennen liessen, nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war daher nicht berechtigt, sich als Partei am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren zu beteiligen und Parteirechte auszuüben. Folglich ist sie mangels materieller Beschwer auch nicht zur Beschwerde befugt.