Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich immer noch in Fraubrunnen, weil ihre Kinder dort die Schule und die KITA besuchen würden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem neueren Urteil erwogen, dass der Nachteil, der für die Beschwerdebefugnis vorliegen muss, persönlich und unmittelbar sein muss.10 Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss das Anfechtungsobjekt der anfechtenden Person selbst und nicht nur einer Drittperson zum Nachteil gereichen.