b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG und Art. 67 Abs. 1 VRPG3). Sie enthält zudem ein Rechtsbegehren und eine minimale Begründung. Damit erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). c) Weitere Eintretensvoraussetzung ist, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist. Diese Frage wird nachfolgend von Amtes wegen geprüft. 2. Beschwerdelegitimation