Im Schreiben vom 8. Mai 2023 argumentierte die Beschwerdeführerin, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich immer noch in Fraubrunnen, weil ihre Kinder in der Nähe der Mobilfunkanlage die Schule und die KITA besuchen. Als alleinerziehende Mutter mit Sorgerecht sei sie deshalb zur Beschwerde legitimiert. 4. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).