In der Eingabe vom 8. Mai 2023 vertritt auch die Gemeinde die Auffassung, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der örtlichen Distanz zur strittigen Mobilfunkanlage nicht gegeben sei. Bezüglich der Kostenauflage bemerkt die Gemeinde, die Beschwerdeführerin habe nach der Klärung der Sachlage explizit eine Verfügung verlangt, womit sich der Aufwand nochmals erhöht habe. Im Schreiben vom 8. Mai 2023 argumentierte die Beschwerdeführerin, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich immer noch in Fraubrunnen, weil ihre Kinder in der Nähe der Mobilfunkanlage die Schule und die KITA besuchen.