Soweit mit der Beschwerde die Kostenverlegung angefochten sei, bestreitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht. Indessen ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, dass die Kostenauflage gemäss der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zulasten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. In der Eingabe vom 8. Mai 2023 vertritt auch die Gemeinde die Auffassung, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der örtlichen Distanz zur strittigen Mobilfunkanlage nicht gegeben sei.