Die Verfahrensbeteiligen erhielten Gelegenheit, sich einerseits zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin sowie andererseits zur Tragung der Kosten im Baupolizeiverfahren (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensbeteiligten Gebrauch. Im Schreiben vom 20. April 2023 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit mit der Beschwerde die Kostenverlegung angefochten sei, bestreitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht.