3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte beim AUE das aktuelle Standortdatenblatt der strittigen Mobilfunkanlage ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2023 hielt das Rechtsamt nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin berechtigt sei, bezüglich der Ziffer 1 der angefochtenen Baupolizeiverfügung Beschwerde zu führen. Die Verfahrensbeteiligen erhielten Gelegenheit, sich einerseits zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin sowie andererseits zur Tragung der Kosten im Baupolizeiverfahren (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) zu äussern.