Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/23 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. Juni 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolilzeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen, Dorfstrasse 10, 3308 Grafenried betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen vom 14. März 2023 (Mobilfunkantenne, Meldeverfahren) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin hat am 27. September 2022 bei der Gemeinde Fraubrunnen eine Baupolizeianzeige eingereicht. Diese richtete sich gegen eine Mobilfunkantenne, die nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung im 5G-Funkdienst betrieben wird. Die strittige Mobilfunkanlage (FBRU) – Antennenträger mit Sendeantennen – befindet sich auf dem Getreidesilo der A.________ an der F.________gasse 10 in Fraubrunnen auf der Parzelle Grund- buchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Dorfkernzone DK2. Zur Klärung der Sa- chumstände holte die Gemeinde Fraubrunnen beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) eine Stel- lungnahme ein. In der Folge teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit, sie werde kein Verfahren eröffnen. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, der Gemeinde mitzuteilen, ob sie eine anfechtbare Verfügung wünsche. Nachdem die Beschwerdeführerin dies bejahte, erliess die Gemeinde, soweit hier von Interesse, mit Datum vom 14. März 2023 folgende Verfügung: 1. Die Gemeindebaupolizeibehörde erachtet die Mobilfunkantenne FBRU im Dorf Fraubrunnen als recht- mässig baubewilligt und verfügt deshalb keine baupolizeilichen Massnahmen. 2. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 360.00 und werden C.________ auferlegt (Art. 51 BewD und Art. 36 Gebührenreglement Fraubrunnen). 1/7 BVD 120/2023/23 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2023 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Kommission Bau und Planung vom 21. Dezember 2022 [richtig: 14. März 2023] sei aufzuheben; 2. Die formelle Rechtswidrigkeit des erwähnten Entscheids sei festzustellen und ein Wiederherstellungs- verfahren des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG (BSG 721.0) mit vorsorglichem Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) bei der MFA FBRU im Dorf Fraubrunnen sei durchzuführen; 3. unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene «Nichteintretensentscheid» der Baubehörde Fraubrunnen schütze mehrere Bagatellbewilligungen des AUE für die Umrüstungen der bestehen- den Mobilfunkanlage. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Fraubrunnen habe un- vollständig geprüft, ob die Umrüstung der Anlage gemäss Art. 1a BauG1 baubewilligungspflichtig sei. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihr die Bauakten, der Fachbericht Immissionsschutz vom 25. November 2022 sowie das letzte «Abnahmemessprotokoll» der stritti- gen Antenne zur Kenntnis- und Stellungnahme zuzustellen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte beim AUE das ak- tuelle Standortdatenblatt der strittigen Mobilfunkanlage ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2023 hielt das Rechtsamt nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, es sei frag- lich, ob die Beschwerdeführerin berechtigt sei, bezüglich der Ziffer 1 der angefochtenen Baupoli- zeiverfügung Beschwerde zu führen. Die Verfahrensbeteiligen erhielten Gelegenheit, sich einer- seits zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin sowie andererseits zur Tragung der Kos- ten im Baupolizeiverfahren (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensbeteiligten Gebrauch. Im Schreiben vom 20. April 2023 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Zif- fer 1 der angefochtenen Verfügung nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit mit der Beschwerde die Kostenverlegung angefochten sei, bestreitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin nicht. Indessen ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, dass die Kostenauflage gemäss der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zulasten der Beschwerde- führerin nicht zu beanstanden sei. In der Eingabe vom 8. Mai 2023 vertritt auch die Gemeinde die Auffassung, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der örtlichen Di- stanz zur strittigen Mobilfunkanlage nicht gegeben sei. Bezüglich der Kostenauflage bemerkt die Gemeinde, die Beschwerdeführerin habe nach der Klärung der Sachlage explizit eine Verfügung verlangt, womit sich der Aufwand nochmals erhöht habe. Im Schreiben vom 8. Mai 2023 argu- mentierte die Beschwerdeführerin, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich immer noch in Fraubrunnen, weil ihre Kinder in der Nähe der Mobilfunkanlage die Schule und die KITA besuchen. Als alleiner- ziehende Mutter mit Sorgerecht sei sie deshalb zur Beschwerde legitimiert. 4. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/7 BVD 120/2023/23 II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Frist und Form a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG und Art. 67 Abs. 1 VRPG3). Sie enthält zudem ein Rechtsbegehren und eine minimale Begründung. Damit erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). c) Weitere Eintretensvoraussetzung ist, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rin gegeben ist. Diese Frage wird nachfolgend von Amtes wegen geprüft. 2. Beschwerdelegitimation a) Im Baupolizeiverfahren kommt den Anzeigern im Verfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Beantwortung der Frage, wann die Anzeiger als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Ver- hältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.4 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvor- haben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Recht- sprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat (Rechtsschutzinteresse).5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strah- lung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 b) In der Stellungnahme vom 8. Mai 2023 begründet die Beschwerdeführerin ihre Legitimation damit, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Fraubrunnen befinde, da ihre Kinder dort die Schule und die KITA, namentlich das B.________, besuchen würden. c) Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VRPG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Es genügt nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführerin zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Beschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligte, wer also auch mate- riell beschwert ist.7 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Vorliegend beträgt der Einsprache- perimeter aufgrund der aktuellen Sendeleistung der Anlage 1093.43 m.8 Die Beschwerdeführerin 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a. 5 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c. N. 16 ff. 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 7 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 40–41 N. 4b. 8 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 2. Juni 2021 (Revision 1.39), Zusatzblatt 2: Tech- nische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse der Anlage S. A2, in den Beschwerdeakten BVD 120/2023/23. 3/7 BVD 120/2023/23 wohnt gemäss ihrer Postanschrift in Schalunen (E.________ 4) und befindet sich rund 2700 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt.9 Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist daher nicht als Nachbarin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG betroffen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, ihr Le- bensmittelpunkt befinde sich immer noch in Fraubrunnen, weil ihre Kinder dort die Schule und die KITA besuchen würden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem neueren Urteil erwogen, dass der Nachteil, der für die Beschwerdebefugnis vorliegen muss, persönlich und un- mittelbar sein muss.10 Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss das Anfech- tungsobjekt der anfechtenden Person selbst und nicht nur einer Drittperson zum Nachteil gerei- chen. Indem die Beschwerdeführerin eine Betroffenheit von ihren Kindern und nicht von sich selbst geltend gemacht, ist sie aus rechtlicher Sicht bloss mittelbar von der strittigen Mobilfunkantenne betroffen. Daraus kann die Beschwerdeführerin kein legitimationsbegründendes, schutzwürdiges Interesse für sich ableiten. Die elterliche Sorge bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin die allfällige direkte Betroffenheit und damit die Sachlegitimation ihrer Kinder über den Umweg der Vertretungsbefugnis zu ihrer eigenen machen kann. Andere Gründe als die angebliche Betroffen- heit ihrer Kinder, die ein besonderes Berührtsein bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VRPG erkennen liessen, nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war daher nicht berechtigt, sich als Partei am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren zu beteiligen und Parteirechte auszuüben. Folglich ist sie mangels materieller Beschwer auch nicht zur Beschwerde befugt. Mangels materieller Beschwer kann bezüglich der baurechtlichen Thematik (vgl. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auch, den Verfahrens- antrag der Beschwerdeführerin zu behandeln. d) Baupolizeiliche Anzeiger, die nicht nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG legitimiert sind und kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen können, haben indessen ein Recht auf Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG). Im Falle der Nichtfolgegebung oder einer unbefriedigenden Folgegebung verbleibt solchen Anzeigern die Möglichkeit einer Aufsichts- anzeige an das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde über die kommunale Baupolizei- behörde (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG).11 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auskunft über die Erledigung ihrer baupolizeilichen Anzeige wurde mit der angefochtenen Verfügung erfüllt. Ist die Beschwerdeführerin mit der Art der Erledigung ihrer Anzeige nicht einverstanden, steht ihr die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige an das zuständige Regierungsstatthalteramt offen. e) Anders liegen die Dinge, soweit die Gemeinde Fraubrunnen die Beschwerdeführerin zum Tragen der Kosten des Baupolizeiverfahrens verpflichtet hat (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung). Diesbezüglich ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin fraglos zu bejahen. Hinsichtlich der Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 3. Kostentragungspflicht im Baupolizeiverfahren a) Die Gemeinde Fraubrunnen stellte für das Baupolizeiverfahren und das Ausstellen der an- gefochtenen Verfügung einen Betrag von CHF 360.00 in Rechnung. Das entspricht einem Zeitauf- wand von drei Stunden. Die geltend gemachten Arbeitsstunden erscheinen als angemessen. Die 9 Vgl. BAKOM-Karte im Massstab 1:50 000 gedruckt am 13. April 2023 in den Beschwerdeakten BVD 120/2023/23. 10 Vgl. VGE 2021/37 vom 13. Dezember 2021 E. 2.4. 11 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2a. 4/7 BVD 120/2023/23 Kosten von CHF 360.00 bewegen sich bei einer Gesamtbetrachtung in vernünftigen Grenzen. Die Gemeinde Fraubrunnen hat für das von ihr geführte Baupolizeiverfahren gestützt auf ihr Ge- bührenreglement (GebR)12 und ihren Gebührentarif13 zu Recht Kosten in der Höhe von CHF 360.00 erhoben. b) Für das Verwaltungsverfahren enthält das VRPG, anders als für das Beschwerdeverfahren, keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung. Wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, be- stimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen.14 Das Baubewilligungsdekret regelt die Kos- tentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD15) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfah- ren ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung im BewD. Indessen enthält Art. 6 GebR unter dem Titel «Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner» zur Frage der Kostentragungspflicht folgende Regelung: Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verur- sacht. Nach dieser Regelung sind die Verfahrenskosten im Baupolizeiverfahren nach dem Verursacher- prinzip zu verteilen. Gleiches gilt nach Art. 2 USG16: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber als Verursacherin oder Verursacher. Sie sind demzufolge auch kosten- pflichtig (sog. Verhaltensstörerinnen oder Verhaltensstörer).17 c) Die Beschwerdeführerin hat zwar das baupolizeiliche Verfahren mit ihrer Anzeige bei der Gemeinde in Gang gesetzt. Sie war angeblich der Meinung, die strittige Mobilfunkanlage werde ohne Baubewilligung im 5G-Mobilfunkdienst betrieben. Anders als die Gemeinde und die Be- schwerdegegnerin meinen, heisst das aber nicht, dass die Beschwerdeführerin damit als verursa- chende Person im Sinn des Gebührenrechts oder der Umweltschutzgesetzgebung gilt. Vielmehr hat die Verfahrenskosten diejenige Person zu tragen, die für einen baurechts- oder anlagewidrigen Zustand verantwortlich ist. Die anzeigende Person kann im Baupolizeiverfahren nur dann kosten- pflichtig werden, wenn sie mutwillig, mithin ohne berechtigten Verdacht, ein entsprechendes Ver- fahren anstösst.18 Das ist hier nicht der Fall, da gemäss der BAKOM-Karte die strittige Mobilfunk- anlage an der F.________gasse 10 mit einem grünen Punkt auch als «Antennenstandort 5G» verzeichnet ist.19 Die Gemeinde durfte die Kosten des Baupolizeiverfahrens somit nicht der Be- schwerdeführerin als Anzeigende auferlegen, zumal sie gar nicht berechtigt war, sich am vorin- stanzlichen Verfahren als Anzeigern zu beteiligen (vgl. Erwägung 2c). Wer nicht Partei ist, kann auch nicht mit Verfahrenskosten belastet werden. Dass die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangte, ändert daran nichts. d) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin als Betreiberin der Mobilfunkanlage als Verursa- cherin (Verhaltensstörerin) des baupolizeilichen Verfahrens zu gelten. Die Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Kosten des Baupolizeiverfahrens von CHF 360.00 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das wird im Dispositiv dieses Ent- 12 Vgl. Art. 36 des Gebührenreglements vom 12. Juni 2017 der Gemeinde Fraubrunnen (GebR) abrufbar unter: https://www.fraubrunnen.ch/reglemente. 13 Vgl. Art. 2 des Gebührentarifs vom 17. August 2017 des Gemeinderates der Gemeinde Fraubrunnen (GebT) abruf- bar unter: https://www.fraubrunnen.ch/reglemente. 14 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 9. 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 16 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 17 Brunner, in Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 15. 18 Vgl. BVD 120/2018/24 vom 6. Juli 2018 E. 4b; 120/2015/31 vom 19. August 2015 E. 4c. 19 Vgl. BAKOM-Karte im Massstab 1:50 000 gedruckt am 13. April 2023 in den Beschwerdeakten BVD 120/2023/23. 5/7 BVD 120/2023/23 scheids entsprechend verfügt. Für das Inkasso der Verfahrenskosten ist sodann die Gemeinde Fraubrunnen verantwortlich. 4. Kosten im Beschwerdeverfahren a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV20). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten bzw. wie hier nur teilweise eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In An- wendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Fraubrunnen nicht befugt ist, bezüglich der baurechtlichen Thematik Beschwerde zu führen. Insoweit konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesbezüglich gilt die Be- schwerdeführerin als unterliegend. Indessen durfte die Gemeinde der Beschwerdeführerin entge- gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Kosten für das Baupolizeiverfahren auferle- gen. In diesem Punkt gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend bzw. die Beschwerdeführerin als obsiegend. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zur Hälfte, ausmachend je CHF 500.00, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung aufzuerlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Vorliegend war keiner der Verfahrensbeteiligen an- waltlich vertreten. Somit sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 14. März 2023 wird aufgehoben. b) Die Verfahrenskosten des Baupolizeiverfahrens im Betrag von CHF 360.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Fraubrunnen zuständig. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 werden zur Hälfte, aus- machend je CHF 500.00, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezah- lung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 120/2023/23 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Baupolilzeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7