Personen der Stadt Bern vorläufig verboten wurde, am Fresko «D.________» im Schulhaus A.________ irgendwelche Veränderungen vorzunehmen, Veränderungen durch Dritte anzuordnen oder zuzulassen, wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung