1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 5. April 2023 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme, wonach der Stadt Bern und den in dieser Sache involvierten Stellen und 9 Daum/Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 8 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6 BVD 120/2023/20