Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 5. April 2023 mitgeteilt, dass seine Legitimation fraglich sei, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dennoch zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurück, sondern ergänzte seine Beschwerde mit Stellungnahme vom 25. April 2023 um ein Eventualbegehren und hielt damit an seiner Beschwerde auch in Kenntnis der umstrittenen Legitimation fest. b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten. Somit sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten werde daher keine gesprochen. III. Entscheid