Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde, ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 5. April 2023 mitgeteilt, dass seine Legitimation fraglich sei, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.