Eine vorsorgliche Massnahme fällt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache dahin (Art. 28 Abs. 2 VRPG). Das verfügte Superprovisorium fällt mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid somit nicht automatisch dahin, sondern würde noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids weitergelten. Dies ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht angezeigt, zumal die superprovisorisch verfügte vorsorglich Massnahme nach der unterdessen erfolgten Anhörung der Stadt Bern aufgehoben bzw. gegebenenfalls durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abgelöst werden müsste.9 Eine solche Ablösung kommt beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht in Frage.