Sie gilt zwar auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, nicht jedoch im Wiederherstellungsverfahren.8 Eine Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2023 gestützt auf Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG kommt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Frage, da es sich hier nicht um ein Baubeschwerdeverfahren handelt. Eine Kassation von Amtes wegen gestützt auf Art. 40 VRPG