g) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 den Eventualantrag, die BVD habe gestützt auf Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache zur Anordnung der erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an die zuständige Behörde zu überweisen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG prüft die BVD das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Baubeschwerden gegen Bauentscheide. Sie gilt zwar auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, nicht jedoch im Wiederherstellungsverfahren.8