Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft über die Erledigung seiner baupolizeilichen Anzeige wurde mit der angefochtenen Verfügung erfüllt. Ist der Beschwerdeführer mit der Art der Erledigung seiner Anzeige nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige an das zuständige Regierungsstatthalteramt offen.