Baupolizeiliche Anzeiger, die nicht nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG legitimiert sind und kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen können, haben nur ein Recht auf Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG). Im Falle der Nichtfolgegebung oder einer unbefriedigenden Folgegebung verbleibt solchen Anzeigern die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige an das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde über die kommunale Baupolizeibehörde (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG).7 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft über die Erledigung seiner baupolizeilichen Anzeige wurde mit der angefochtenen Verfügung erfüllt.