f) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, «im geschilderten Umfang ist der quivis ex populo Partei im Aufsichtsverfahren», geht diese Argumentation schon alleine deshalb fehl, weil es sich vorliegend nicht um ein Aufsichtsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren handelt. Im Beschwerdeverfahren ist die Popularbeschwerde ausgeschlossen.